Jahresabschluss
Konzernanhang
Sonstige Erläuterungen
29. Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten Im Jahr 2003 hat Fresenius Medical Care eine Vereinbarung in Bezug auf die im Rahmen des Grace Chapter 11-Insolvenzverfahrens anhängigen Angelegenheiten geschlossen. Die Vereinbarung regelt alle Ansprüche gegen Fresenius Medical Care im Hinblick auf den Vorwurf der betrügerischen Übertragung sowie steuerliche und andere Ansprüche gegen Fresenius Medical Care. Gemäß den ergänzten Regelungen der Vergleichsvereinbarung (Vergleichsvereinbarung) werden die Behauptung der betrügerischen Übertragung und andere von den Asbestklägern erhobene Behauptungen öffentlich fallen gelassen, und Fresenius Medical Care wird Schutz vor allen vorhandenen und allen potenziellen künftigen Ansprüchen im Zusammenhang mit W.R. Grace & Co. erhalten, einschließlich solcher aus betrügerischer Übertragung und aus Asbestansprüchen sowie Freistellungen von Einkommensteuerforderungen, die sich auf die bei der Bestätigung des W.R. Grace & Co. Reorganisations- und Sanierungsplans nicht zur NMC gehörenden Mitglieder der steuerlichen Organschaft W.R. Grace & Co. beziehen. Nachdem der W.R. Grace & Co. Reorganisations- und Sanierungsplan bestätigt worden ist, wird Fresenius Medical Care gemäß der Vergleichsvereinbarung insgesamt 115 Mio US$ ohne Zinsen an die W.R Grace & Co.-Konkursmasse bzw. an eine andere vom Gericht festgelegte Stelle zahlen.
Es wurden keine Schuldanerkenntnisse getätigt, und es werden keine Schuldanerkenntnisse getätigt werden. Die Vergleichsvereinbarung wurde vom US-Konkursgericht genehmigt. Nach dem Zusammenschluss war W.R. Grace & Co. in einer mehrstufigen Transaktion im Zusammenhang mit der Sealed Air Corporation (Sealed Air, früher bekannt als W.R. Grace Holdings, Inc.) involviert. Fresenius Medical Care befindet sich in einem Rechtsstreit mit Sealed Air, um ihren Anspruch auf Entschädigung durch Sealed Air für alle Verluste und Aufwendungen von Fresenius Medical Care in Verbindung mit Steuerverbindlichkeiten vor dem Zusammenschluss und im Zusammenhang mit anderen Ansprüchen aus dem Zusammenschluss geltend zu machen. Gemäß der Vergleichsvereinbarung wird dieser Rechtsstreit bei Bestätigung eines Plans, der den Bedingungen der Zahlungsverpflichtungen von Fresenius Medical Care in Verbindung mit dem Rechtsstreit gerecht wird, öffentlich fallen gelassen.
Am 4. April 2003 hat FMCH eine Feststellungsklage (Fresenius USA, Inc., et al., v. Baxter International, Inc., et al.) mit der Geschäftsnr. C 03-1431 beim US-Bundesbezirksgericht für Nordkalifornien eingereicht, mit der gerichtlich festgestellt werden soll, dass FMCH keine Patente der Firma Baxter International, Inc., ihrer Tochtergesellschaften oder ihrer verbundenen Unternehmen (Baxter) verletzt, dass die Patente ungültig sind und dass Baxter kein Recht und keine Befugnis hat, FMCH wegen der angeblichen Verletzung von Patenten der Firma Baxter eine Klage anzudrohen oder einen Prozess gegen FMCH zu führen. Allgemein betreffen die angeblichen Patente die Verwendung von Touchscreen-Schnittstellen für Hämodialysegeräte. Baxter hat Widerklage gegen FMCH auf Schadensersatz in Höhe von über 140 Mio US$ und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhoben und behauptet, dass FMCH vorsätzlich die Baxter-Patente verletzte. Am 17. Juli 2006 hatte das Gericht der Klage von FMCH durch Geschworenenurteil stattgegeben und festgestellt, dass die fraglichen Baxter-Patente offensichtlich ungültig und/oder angesichts des Stands der Technik dispositiv sind. Am 13. Februar 2007 hat das Gericht dem Antrag von Baxter, das zugunsten von FMCH ergangene Urteil aufzuheben, stattgegeben, die Patente wieder in Kraft gesetzt und deren Verletzung festgestellt. In Folge einer im Rahmen des Verfahrens im Hinblick auf Schadensersatz erfolgten Verhandlung hat das Gericht am 6. November 2007 Baxter durch Geschworenenurteil 14,3 Mio US$ zuerkannt. Am 4. April 2008 hat das Gericht Baxters Antrag auf ein neues Verfahren abgelehnt. Für den seit dem 7. November 2007 fortgesetzten Verkauf der FMCH-Hämodialysegeräte 2008K setzte das Gericht die Zahlung einer Lizenzgebühr an Baxter in Höhe von 10% des Verkaufspreises sowie für zugehörige Einwegartikel, Ersatzteile und Wartung in Höhe von 7% des Verkaufspreises fest und untersagte den Verkauf des Geräts 2008K ab dem 1. Januar 2009. Fresenius Medical Care hat gegen die Entscheidung des Gerichts bei dem Bundesberufungsgericht Rechtsmittel eingelegt. Fresenius Medical Care ist zuversichtlich, sich mit dem Rechtsmittel oder mit der bei dem U.S. Patent- und Markenamt anhängigen nochmaligen Überprüfung der dem Fall zugrundeliegenden Patente von Baxter durchzusetzen und hat für in diesem Zusammenhang gegebenenfalls entstehende Verpflichtungen keine Rückstellung gebildet. Sollten sämtliche Rechtsmittel der Fresenius Medical Care, inklusive jeglicher gegen die Lizenzzahlungen eingelegter Rechtsmittel, nicht erfolgreich sein, so wären die gemäß gerichtlicher Verfügung hinsichtlich der Geräte und der Lieferung von Einwegartikeln an Baxter zu bezahlenden Lizenzgebühren für Verkäufe bis einschließlich 31. Dezember 2008 auf etwa 56 Mio US$ und danach auf einen monatlichen Betrag in Höhe von geschätzten 2 bis 3 Mio US$ zu beziffern. Für die Zeit bis zu einer Entscheidung über das von Fresenius Medical Care eingelegte Rechtsmittel werden Zahlungen in Höhe der vorbenannten Lizenzgebühren auf ein gerichtlich anerkanntes Treuhandkonto vorgenommen. Für den Fall, dass das Rechtsmittel Erfolg haben sollte, würden die hinterlegten Mittel nebst Zinsen an Fresenius Medical Care zurückerstattet werden. Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens hat Fresenius Medical Care im Oktober 2008 die Vornahme konstruktiver Veränderungen an dem Gerät 2008K abgeschlossen, die nach der Einschätzung von Fresenius Medical Care das Risiko des Entstehens weiterer, auf der gerichtlichen Entscheidung basierender Ansprüche aus Lizenzzahlungen beseitigen. Ferner geht Fresenius Medical Care davon aus, dass mit diesen Veränderungen auch die Zulässigkeit des Weiterverkaufs des modifizierten Geräts erreicht wird, ohne dass hierdurch der gerichtlichen Untersagung zuwider gehandelt würde.


